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   VGH Bayern, 20.09.2016 - 15 N 15.1092   

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VGH Bayern, 20.09.2016 - 15 N 15.1092 (https://dejure.org/2016,34729)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.09.2016 - 15 N 15.1092 (https://dejure.org/2016,34729)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. September 2016 - 15 N 15.1092 (https://dejure.org/2016,34729)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hinreichend konkretes Planungskonzept für eine Veränderungssperre im Außenbereich einer Gemeinde durch grobe Bezeichnung der Nutzung; Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau eines Mastschweinestalls mit Abluftfilteranlage

  • rewis.io

    Unwirksame Veränderungssperre bei nicht hinreichend konkretisierter Planung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 14 Abs. 1
    Veränderungssperre (unwirksam); im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre nicht hinreichend konkretisierte Planung

  • rechtsportal.de

    Hinreichend konkretes Planungskonzept für eine Veränderungssperre im Außenbereich einer Gemeinde durch grobe Bezeichnung der Nutzung; Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau eines Mastschweinestalls mit Abluftfilteranlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Veränderungssperre bei nicht hinreichend konkretisierter Planung unwirksam

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 323
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Bayern, 17.03.2015 - 15 N 13.972

    Zur Zulässigkeit der Festsetzung von Flächen (im Außenbereich), die von Bebauung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2016 - 15 N 15.1092
    Das Grundstück lag ferner im Geltungsbereich des am 6. Juni 2012 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 19 "Am B.", den der Senat mit am 17. März 2015 verkündetem, rechtskräftig gewordenem Urteil (Az. 15 N 13.972) für unwirksam erklärte.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akten des rechtskräftig abgeschlossenen und beigezogenen Verfahrens 15 N 13.972) und der vorgelegten Normaufstellungsakten und weiteren Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. September 2016 Bezug genommen.

    Es wäre kaum nachvollziehbar, wenn der von der Antragsgegnerin als anvisiert angegebene Schutz ihrer Interessen am Orts- und Landschaftsbild, am Immissionsschutz und an der Verkehrsplanung durch dieselben oder ganz ähnliche Festsetzungen wie in dem im Normenkontrollverfahren 15 N 13.972 für ungültig erklärten Vorgängerbebauungsplan Nr. 19 hätten umgesetzt werden sollen. Vielmehr wäre bei dem hier gegebenen Neustart der Planung für denselben Bereich nach der Verkündung des Urteils des Senats vom 17. März 2015 aufgrund der Vorgeschichte eher umgekehrt zu erwarten gewesen, dass die Bauleitplanung - ohne dass hier die Reichweite der Rechtskraft des vorgenannten Senatsurteils geklärt werden müsste - nunmehr neue, inhaltlich andere Wege gehen werde, um sich nicht erneut dem Verdikt eines Rechtsverstoßes auszusetzen. Welche im Vergleich zur Vorgängerplanung neue, andere, oder ggf. auch inhaltlich vergleichbare Konzeption die neue Planung zur Erreichung der genannten Ziele enthalten sollte oder könnte, lässt sich auf Basis der aktenkundigen Dokumentation daher aufs Ganze gesehen nicht ableiten. Nichts anderes ergibt sich auch bei Berücksichtigung des am 20. April 2015 beschlossenen "Leitbild - R. 2030" sowie eines - laut den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ohnehin erst im Entwurfsstadium befindlichen (d. h. derzeit in Arbeitskreisen erarbeiteten) - Gemeindeentwicklungsplans.

    Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 und Nr. 9.8.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57) und wird mithin nach der Hälfte des Streitwerts bemessen, der mit Beschluss vom 17. März 2015 im Verfahren 15 N 13.972 festgesetzt wurde.

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2016 - 15 N 15.1092
    Einer städtebaulichen Vorstellung, nach der in einem ca. 58 ha großen Gebiet im planungsrechtlichen Außenbereich einer Gemeinde mit ca. 3.000 Einwohnern der Nutzungskonflikt zwischen (wo auch immer entstehender) Wohnnutzung, (wo auch immer verbleibender und wie auch immer inhaltlich auszugestaltender) landwirtschaftlicher Nutzung und (wo auch immer angedachten) Verkehrswegen geregelt werden soll, lässt sich jedenfalls so lange kein hinreichend konkretes Planungskonzept für eine Veränderungssperre entnehmen, als die Bereiche, in denen die unterschiedlichen Nutzungen verwirklicht werden sollen, nicht zumindest grob bezeichnet werden (im Anschluss an BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - sowie OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 26.4.2012 - 1 C 10662/11).

    a) Die Veränderungssperre ist bereits deshalb unwirksam, weil im relevanten Zeitpunkt ihres Erlasses (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - NVwZ 2004, 984 ff. = juris Rn.14; B. v. 22.7.2008 - 4 BN 18.08 - juris Rn. 3; NdsOVG, B. v. 15.10.1999 - 1 M 3614/99 - NVwZ 2000, 1061 ff. = juris Rn. 8), also am 28. April 2015, der künftige Inhalt des Bebauungsplans Nr. 19a "Am B. - neu" nicht in einem Mindestmaß konkretisiert und absehbar war.

    Einer städtebaulichen Vorstellung, nach der in einem ca. 58 ha großen Gebiet im planungsrechtlichen Außenbereich einer Gemeinde mit ca. 3.000 Einwohnern der Nutzungskonflikt zwischen (wo auch immer entstehender) Wohnnutzung, (wo auch immer verbleibender und wie auch immer inhaltlich auszugestaltender) landwirtschaftlicher Nutzung und (wo auch immer angedachten) Verkehrswegen geregelt werden soll, lässt sich jedenfalls so lange kein hinreichend konkretes Planungskonzept für eine Veränderungssperre entnehmen, als die Bereiche, in denen die unterschiedlichen Nutzungen verwirklicht werden sollen, nicht zumindest grob bezeichnet werden (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - NVwZ 2004, 984 ff. = juris Rn. 19; OVG Rh-Pf., U. v. 26.4.2012 - 1 C 10662/11 - BauR 2012, 1360 ff. = juris Rn. 27 ff.; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 14 Rn. 9).

    In diesem Fall geht es auch unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 1 GG nicht an, die Entwicklung eines betroffenen Grundstücks für einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum zu stoppen (BVerwG, U. v. 19.2.2004 a. a. O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012 - 1 C 10662/11

    Wirksamkeit der Satzung über eine Veränderungssperre - fehlende Konkretisierung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2016 - 15 N 15.1092
    Einer städtebaulichen Vorstellung, nach der in einem ca. 58 ha großen Gebiet im planungsrechtlichen Außenbereich einer Gemeinde mit ca. 3.000 Einwohnern der Nutzungskonflikt zwischen (wo auch immer entstehender) Wohnnutzung, (wo auch immer verbleibender und wie auch immer inhaltlich auszugestaltender) landwirtschaftlicher Nutzung und (wo auch immer angedachten) Verkehrswegen geregelt werden soll, lässt sich jedenfalls so lange kein hinreichend konkretes Planungskonzept für eine Veränderungssperre entnehmen, als die Bereiche, in denen die unterschiedlichen Nutzungen verwirklicht werden sollen, nicht zumindest grob bezeichnet werden (im Anschluss an BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - sowie OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 26.4.2012 - 1 C 10662/11).

    Einer städtebaulichen Vorstellung, nach der in einem ca. 58 ha großen Gebiet im planungsrechtlichen Außenbereich einer Gemeinde mit ca. 3.000 Einwohnern der Nutzungskonflikt zwischen (wo auch immer entstehender) Wohnnutzung, (wo auch immer verbleibender und wie auch immer inhaltlich auszugestaltender) landwirtschaftlicher Nutzung und (wo auch immer angedachten) Verkehrswegen geregelt werden soll, lässt sich jedenfalls so lange kein hinreichend konkretes Planungskonzept für eine Veränderungssperre entnehmen, als die Bereiche, in denen die unterschiedlichen Nutzungen verwirklicht werden sollen, nicht zumindest grob bezeichnet werden (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - NVwZ 2004, 984 ff. = juris Rn. 19; OVG Rh-Pf., U. v. 26.4.2012 - 1 C 10662/11 - BauR 2012, 1360 ff. = juris Rn. 27 ff.; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 14 Rn. 9).

    Die bloße Aufzählung bestimmter Schutzgüter und die Erwägung, diese durch Festsetzungen sichern und fördern zu wollen, ohne jegliche Konkretisierung, wie dies in der Fläche des großräumigen Plangebiets letztlich aussehen soll, vermag insofern keine Kompensation zu leisten (OVG Rh-Pf., U. v. 26.4.2012 a. a. O. juris Rn. 27).

  • BVerwG, 21.10.2010 - 4 BN 26.10

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2016 - 15 N 15.1092
    Die Veränderungssperre darf daher als Planungssicherungsinstrument nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 BauGB nicht eingesetzt werden, wenn das Planungskonzept als solches erst im Planungsverfahren entwickelt werden soll (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 ff. = juris Rn. 28; B. v. 10.10.2007 - 4 BN 36.07 - BauR 2008, 328 f. = juris Rn. 3; B. v. 1.10.2009 - 4 BN 34.09 - NVwZ 2010, 42 ff. = juris Rn. 9; B. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 - BauR 2011, 481 f. = juris Rn. 6 ff.; BayVGH, B. v. 11.8.2011 - 4 CE 11.1619 - juris Rn. 5 f.; U. v. 30.1.2014 - 15 B 11.750 - juris Rn. 23).

    Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (BVerwG, B. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 - BauR 2011, 481 f. = juris Rn. 7 m. w. N.).

    Dabei geht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im relevanten Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (BVerwG, B. v. 21.10.2010 a. a. O. juris Rn. 8; U. v. 30.8.2012 - 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82 ff. = juris Rn. 12; BayVGH, U. v. 30.1.2014 - 15 B 11.750 - juris Rn. 23).

  • OVG Niedersachsen, 15.10.1999 - 1 M 3614/99

    Überprüfung des Bebauungsplans aus Anlaß der Prüfung der Veränderungssperre;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2016 - 15 N 15.1092
    a) Die Veränderungssperre ist bereits deshalb unwirksam, weil im relevanten Zeitpunkt ihres Erlasses (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - NVwZ 2004, 984 ff. = juris Rn.14; B. v. 22.7.2008 - 4 BN 18.08 - juris Rn. 3; NdsOVG, B. v. 15.10.1999 - 1 M 3614/99 - NVwZ 2000, 1061 ff. = juris Rn. 8), also am 28. April 2015, der künftige Inhalt des Bebauungsplans Nr. 19a "Am B. - neu" nicht in einem Mindestmaß konkretisiert und absehbar war.

    Eine Veränderungssperre, die wegen fehlender Konkretisierung der Planung im Zeitpunkt ihres Erlasses unwirksam ist, kann aber weder durch eine nachträgliche Konkretisierung noch durch ein nachgeschobenes neues, ausgewechseltes Planungskonzept "geheilt" werden (NdsOVG, B. v. 15.10.1999 - 1 M 3614/99 - NVwZ 2000, 1061 ff. = juris Rn. 8 m. w. N.; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2016, § 14 Rn. 49; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 14 Rn. 9a).

  • BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34.09

    Veränderungssperre; Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss; Rückwirkung; ergänzendes

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2016 - 15 N 15.1092
    Die Veränderungssperre darf daher als Planungssicherungsinstrument nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 BauGB nicht eingesetzt werden, wenn das Planungskonzept als solches erst im Planungsverfahren entwickelt werden soll (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 ff. = juris Rn. 28; B. v. 10.10.2007 - 4 BN 36.07 - BauR 2008, 328 f. = juris Rn. 3; B. v. 1.10.2009 - 4 BN 34.09 - NVwZ 2010, 42 ff. = juris Rn. 9; B. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 - BauR 2011, 481 f. = juris Rn. 6 ff.; BayVGH, B. v. 11.8.2011 - 4 CE 11.1619 - juris Rn. 5 f.; U. v. 30.1.2014 - 15 B 11.750 - juris Rn. 23).

    Sonstige Unterlagen oder Umstände außerhalb der Niederschrift über die Beschlussfassung im Gemeinderat vom 28. April 2015, die für den Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre ein positives Planungskonzept weiter konkretisieren könnten (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 1.10.2009 - 4 BN 34.09 - NVwZ 2010, 42 ff. = juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 13.12.2010 - 4 CE 10.2839 - BayVBl. 2011, 309 ff. = juris Rn. 35), sind weder von der Antragsgegnerin vorgelegt bzw. vorgetragen worden noch nach Aktenlage ersichtlich.

  • VGH Bayern, 30.01.2014 - 15 B 11.750

    Beseitigungsanordnung für eine aufgeständerte Photovoltaikanlage; Möglichkeit der

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2016 - 15 N 15.1092
    Die Veränderungssperre darf daher als Planungssicherungsinstrument nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 BauGB nicht eingesetzt werden, wenn das Planungskonzept als solches erst im Planungsverfahren entwickelt werden soll (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 ff. = juris Rn. 28; B. v. 10.10.2007 - 4 BN 36.07 - BauR 2008, 328 f. = juris Rn. 3; B. v. 1.10.2009 - 4 BN 34.09 - NVwZ 2010, 42 ff. = juris Rn. 9; B. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 - BauR 2011, 481 f. = juris Rn. 6 ff.; BayVGH, B. v. 11.8.2011 - 4 CE 11.1619 - juris Rn. 5 f.; U. v. 30.1.2014 - 15 B 11.750 - juris Rn. 23).

    Dabei geht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im relevanten Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (BVerwG, B. v. 21.10.2010 a. a. O. juris Rn. 8; U. v. 30.8.2012 - 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82 ff. = juris Rn. 12; BayVGH, U. v. 30.1.2014 - 15 B 11.750 - juris Rn. 23).

  • VGH Bayern, 09.10.2012 - 15 N 11.1857

    Veränderungssperre; Verhinderungsplanung (Asylbewerberunterkunft); Gesamtkonzept

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2016 - 15 N 15.1092
    Der Normenkontrollantrag des Antragstellers, der als Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich des Plangebiets gem. § 47 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) antragsbefugt ist (BayVGH, U. v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857 - juris Rn. 16), ist begründet.

    Die gesetzliche Voraussetzung des § 14 Abs. 1 BauGB, wonach eine Veränderungssperre "zur Sicherung der Planung" beschlossen werden kann, ist nur gegeben, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll, und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln etwa wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB leidet (zusammenfassend BayVGH, U. v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857 - juris Rn. 19; B. v. 15.6.2016 - 15 N 15.1583 - juris Rn. 15; König, Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 333 m. w. N.).

  • BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11

    Mobilfunkanlagen; Standortplanung; Versorgungssicherheit; Veränderungssperre;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2016 - 15 N 15.1092
    Dabei geht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im relevanten Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (BVerwG, B. v. 21.10.2010 a. a. O. juris Rn. 8; U. v. 30.8.2012 - 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82 ff. = juris Rn. 12; BayVGH, U. v. 30.1.2014 - 15 B 11.750 - juris Rn. 23).
  • VGH Bayern, 21.07.2016 - 15 CE 16.1279

    Abgelehnter Antrag einer Gemeinde auf Zurückstellung eines Baugesuchs

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2016 - 15 N 15.1092
    b) Ob die Veränderungssperre daneben - etwa aufgrund des Umstands, dass die Planung für den Bebauungsplan Nr. 19a durch die Antragsgegnerin seit dem Planaufstellungsbeschluss vor ca. eineinhalb Jahren nicht vorangetrieben wurde - als (reine) Verhinderungs- bzw. Negativplanung (vgl. z. B. König, Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 56 m. w. N.) bzw. wegen ggf. nicht absehbarer zeitlicher Umsetzbarkeit als sog. Vorhalte- bzw. Vorratsplanung (vgl. BayVGH, B. v. 21.7.2016 - 15 CE 16.1279 - juris Rn. 42 ff.) auch wegen mangelnder Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) als unwirksam anzusehen ist, bedarf keiner Entscheidung.
  • VGH Bayern, 13.12.2010 - 4 CE 10.2839

    Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugunsten eines

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

  • VGH Bayern, 11.08.2011 - 4 CE 11.1619

    Bürgerbegehren; Negativplanung

  • BVerwG, 22.07.2008 - 4 BN 18.08

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen aktenwidriger

  • VGH Bayern, 23.11.2010 - 1 BV 10.1332

    Baueinstellungsverfügung bezügl. Mobilfunkanlage wegen nachträglicher

  • VGH Bayern, 15.06.2016 - 15 N 15.1583

    Veränderungssperre zur Beschränkung der Zulässigkeit von Anlagen für soziale

  • BVerwG, 10.10.2007 - 4 BN 36.07

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre

  • VG München, 24.01.2018 - M 9 K 16.5011

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen

    Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 4 BN 22/16 - B.v. 16.12.2013 - 4 BN 18.13 - U.v. 30.8.2012 - 4 C 1/11 - B.v. 10.10.2007 - 4 BN 36/07 - U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - B.v. 27.7.1990 - 4 B 156/89 - BayVGH, U.v. 17.10.2017 - 15 N 17.574 - U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - OVG NW, B.v. 23.6.2014 - 2 B 418/14.NE - alles zitiert nach juris und m.w.N.).

    Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre - mit Obenstehendem oftmals zusammenhängend - weiter auch dann, wenn sich ein aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliches Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt bzw. wenn der beabsichtigte Bauleitplan der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind oder wenn der Planung bereits jetzt anhaftende rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind, die Bauleitplanung also zur Erreichung des Planungsziels völlig ungeeignet bzw. objektiv untauglich und damit von vornherein rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 4 BN 22/16 - B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40/93 - BayVGH, U.v. 17.10.2017 - 15 N 17.574 - U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - OVG NW, B.v. 23.6.2014 - 2 B 418/14.NE - VG München, U.v. 1.7.2015 - M 9 K 14.2580 - alles zitiert nach juris, m.w.N.).

    aa) Im Aufstellungsbeschluss fehlt es an einer klaren Festlegung der Bereiche für die jeweiligen Nutzungsarten; die beabsichtigte Planung ist bereits deshalb nicht hinreichend konkretisiert (vgl. BVerwG, B.v. 16.12.2013 - 4 BN 18/13 - U.v. 19.2.2004 - 4 CN 13/03 - BayVGH, U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - VGH BW, U.v. 26.6.2014 - 5 S 203/13 - alles zitiert nach juris, m.w.N.).

    bb) Die Veränderungssperre ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zu den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - juris) weiter auch deshalb materiell-rechtlich unwirksam, weil das städtebauliche Ziel der "Erhaltung und Sicherung der für das Bebauungsplangebiet charakteristischen land- und forstwirtschaftlichen Flächen" (Punkt 1) den Inhalt möglicher nutzungsbezogener Festsetzungen nicht erkennen lässt; m.a.W. ist danach ein inhaltliches Mindestmaß des Bebauungsplans nicht absehbar.

    Die avisierte Ausweisung großflächiger Gebiete als landwirtschaftliche Fläche - in welcher Form auch immer - wäre mit Blick auf die als schützenswert angegebenen Interessen der Beigeladenen nur zulässig, wenn solche Festsetzungen mit weiteren Regelungen vor allem zu von Bebauung freizuhaltenden Flächen einhergingen, vorliegend insbesondere im hier nicht näher bestimmten "noch nicht zersiedelten Übergangsbereich" (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 16.12.2013 - 4 BN 18.13 - B.v. 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - BayVGH, U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - U.v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - U.v. 15.1.2007 - 1 N 04.1226 - NdsOVG, U.v. 13.8.2013 - 1 KN 69/11 - OVG Rh-Pf, U.v. 20.1.2011 - 1 C 10801/10 - U.v. 29.11.1989 - 10 C 2/89 - OVG SH, U.v. 26.10.2011 - 1 KN 254/10 -, jeweils zitiert nach juris und EZBK, BauGB, Stand: 126. EL August 2017, § 35 Rn. 13a).

    Die Veränderungssperre leidet nicht nur darunter, dass ein hinreichendes Planungskonzept als solches erst im Planungsverfahren entwickelt werden soll, was bereits ihre materielle Unwirksamkeit begründen würde (BayVGH, U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - juris m.w.N.), sondern der Aufstellungsbeschluss bietet schon keine Grundlage für eine derartige Entwicklung.

  • VGH Bayern, 17.10.2017 - 15 N 17.574

    Unwirksame Veränderungssperre für eine Bauleitplanung - Festsetzung eines

    Der zulässige Normenkontrollantrag des Antragstellers, der als Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich des Plangebiets gem. § 47 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) antragsbefugt ist (BayVGH, U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - juris Rn. 13 m.w.N.), ist begründet.

    Die in § 14 Abs. 1 BauGB genannte Voraussetzung, wonach eine Veränderungssperre "zur Sicherung der Planung" beschlossen werden kann, ist auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nur gegeben, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll, und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln leidet (vgl. BayVGH, U.v. 20.9.2016 -15 N 15.1092 - juris Rn. 15; U.v. 27.1.2017 - 15 B 16.1834 - juris Rn. 22 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 21.03.2024 - 2 N 21.2529

    Normenkontrolle, Veränderungssperre, Erledigung der Hauptsache,

    Nach der im Verfahren nach § 161 Abs. 2 VwGO nur möglichen summarischen Überprüfung ist keine Aussage darüber möglich, ob die Veränderungssperre wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit gem. Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayGO formell rechtswidrig war oder ob der von der Veränderungssperre flankierte Aufstellungsbeschluss deswegen gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstößt, da er nicht das Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Gegenstand und Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans bzw. der zu erwartenden Bebauungsplanänderung ist, ob also die Antragsgegnerin bereits positive planerische Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans so weit entwickelt hat, dass diese geeignet sind, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu steuern (vgl. stRspr, BVerwG, B.v. 22.1.2013 - 4 BN 7.13 - juris Rn. 3; B.v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 - BauR 2011, 481; B.v. 1.10.2009 - 4 BN 34.09 - NVwZ 2010, 42; U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138; BayVGH, U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - juris Rn. 18).
  • VG Würzburg, 22.02.2018 - W 5 K 17.314

    Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids, Veränderungssperre, Ausschluss von

    Die in § 14 Abs. 1 BauGB genannte Voraussetzung, wonach eine Veränderungssperre "zur Sicherung der Planung" beschlossen werden kann, ist auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nur gegeben, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll, und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln leidet (BayVGH, U.v. 17.10.2017 - 15 N 17.574 - juris Rn. 16; U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - juris Rn. 15, jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 04.03.2022 - 1 N 21.821

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen eine Veränderungssperre

    Die Gemeinde muss aber bereits positive planerische Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans so weit entwickelt haben, dass diese geeignet sind, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu steuern (vgl. st. Rspr BVerwG, B.v. 22.1.2013 - 4 BN 7.13 - juris Rn. 3; B.v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 - BauR 2011, 481; B.v. 1.10.2009 - 4 BN 34.09 - NVwZ 2010, 42; U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138; BayVGH, U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - juris Rn. 18).
  • VG München, 24.04.2018 - M 1 K 17.2490

    Erfolglose Untätigkeitsklage auf Verpflichtung zum Erlaß eines Bauvorbescheids

    Zeitlich abzustellen ist hierbei auf den Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre (BayVGH, U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16.13 - juris Rn. 28 - BVerwGE 120.138ff.); eine Konkretisierung, die erst im Laufe der Planung erfolgt, vermag den Mangel nicht rückwirkend zu heilen.
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